
Liebe Mitstreiter, liebe Unterstützer, liebe Kollegen,
liebe Freunde der saarländischen Kneipenkultur,
wir freuen uns sehr Euch/ Ihnen mitteilen zu können, dass die
bisherige Ausnahmen vom Rauchverbot für inhabergeführte Gaststätten, Gaststätten mit Nebenräumen und Kleingaststätten vorläufig weiter gelten.
Der VerfGH Saarland hat die Erforderlichkeit von Übergangs- und Ausgleichsregelungen für betroffene Gaststättenbetreiber geprüft.
Der VerfGH Saarland hat im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von Art. 1 Nr. 1a Buchstabe a) des Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10.02.2010 insoweit einstweilen ausgesetzt, als dadurch § 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9 Nichtraucherschutzgesetz vom 21.11.2007 in der Fassung des Gesetzes vom 14.01.2009 auch für Betriebe aufgehoben wird, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (11.03.2010) bereits bestanden haben und durch die genannten Regelungen vom Rauchverbot ausgenommen waren. Damit genießen Gaststätten, in denen am 11.03.2010 das Rauchen gesetzlich erlaubt war, - vorläufig - weiteren Bestandsschutz unabhängig davon, ob sie unter die Übergangsregelung des neuen Rechts fallen.
Zwar hat der VerfGH in seinem Urteil vom 01.12.2008 (Az.: Lv 2/08 u.a.) ausgesprochen, dass der Landesgesetzgeber befugt ist, ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Aber auch wenn ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, stellt sich die Frage, ob von Verfassungs wegen Übergangsregelungen und/oder ein finanzieller Ausgleich zugunsten derjenigen Gaststätteninhaber geboten sind, die durch die Anordnung eines strikten Rauchverbots in besonderer Weise belastet werden. Dabei handelt es sich vor allem um solche, die im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung eine Gaststätte betreiben, die nach Inkrafttreten der Regelung nicht mehr in derselben Art und Weise fortgeführt werden kann, sei es - wie bei Wasserpfeifenlokalen -, dass das prägende Angebot als solches nicht mehr aufrechterhalten werden darf, sei es - wie insbesondere in der getränkegeprägten Kleingastronomie -, dass das bisherige Angebot überwiegend Raucher anspricht, die die Gaststätte bei einem strikten Rauchverbot nicht mehr aufsuchen, mit der Folge, dass diese aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen oder in ihrem gastronomischen Konzept grundlegend umgestaltet werden muss.
Die damit gebotene Abwägung der Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung gebietet den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Würde der beantragte vorläufige Schutz nicht gewährt, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Insbesondere der Betreiber des Shisha-Cafés müsste zur Vermeidung gaststättenrechtlich zu ziehender Konsequenzen sein Gewerbe einstellen, um dem Gesetz gerecht zu werden. Angesichts der zwischenzeitlich weiter laufenden nicht rentierlichen Kosten und des zu erwartenden Verlusts von Kunden würde es sich um einen Nachteil handeln, dessen Schwere im Vergleich zu den bei vorübergehender Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes eintretenden Nachteilen deutlich überwiegt.
Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, weniger gewichtig. Die Inhaber von Gaststätten, die durch die bisherigen Ausnahmeregelungen privilegiert werden, genössen für einen kurzen Zeitraum den Vorzug, ein spezifisches Gewerbe ohne Beachtung des Nichtraucherschutzes fortführen zu dürfen. Die durch ein striktes Rauchverbot geschützten nicht rauchenden Besucher von Gaststätten wären nur insofern benachteiligt, als sie in ihrer Auswahl auf größere Gaststätten beschränkt blieben, wenn sie sich nicht den Gefahren des Passivrauchens aussetzen wollen. Lediglich die in den betreffenden Lokalen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen würden - für einen kurzen Zeitraum - weiter durch die Gefahren des Passivrauchens belastet.
Der VerfGH weist ausdrücklich darauf hin, dass mit den Entscheidungen über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist.
Meine Damen, meine Herren, Ihr Lieben, lasst aus dem ich ein Wir werden. Unter diesem Slogan haben wir alle uns zusammengefunden um für die Saarländische Kneipenkultur sowie für eine faire und angemessene Behandlung seitens der Regierung zu kämpfen.
Diesem Ziel sind wir nun ein Stückchen näher gekommen. Darauf können wir alle stolz sein. Nur gemeinsam konnten wir diesen Kraftakt bewältigen, nur gemeinsam und in Solidarität sind wir stark, auch finanziell.
Ein besonderes Dankeschön gilt an dieser Stelle unserem Rechtsanwalt Herrn Dr. Holger Kröninger von der Rechtsanwaltskanzlei Rapräger und Partner in Saarbrücken, der sich so engagiert für unsere Interessen einsetzt.
Bitte lasst in Euren Bemühungen nicht nach, werdet Mitglied in unserem Verein und unterstützt diesen bitte auch weiterhin finanziell, denn es kommen noch einige Kosten auf uns zu.
Wir danken Euch von Herzen!
Euer Team vom Aktionsbündnis:
Sabine Dewies, Gabriele Schätzel und André Hemon













